Rechtliches

Unsere AGBs

AGB über IT-Wartung

Präambel

Beim Auftragnehmer handelt es sich um ein Unternehmen auf dem Gebiet der Gebäudeausrüstung mittels Elektroinstallationen und IT. Hierzu gehört insbesondere die IT-Wartung- und Instandhaltung von Anlagen des Auftraggebers.

Dem Auftraggeber ist daran gelegen, die Funktions- und Betriebsfähigkeit seiner IT-Infrastruktur sicherzustellen, Störungen zu vermeiden sowie ggf. auftretende Störungen schnell zu beseitigen und zu lösen.

Für sämtliche Aufträge dieser Art gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über IT-Wartung in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform (per E-Mail) bestätigt worden sind.

§ 1      Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber bei der Realisierung von Projekten und/oder der Unterstützung des IT-Betriebs die in diesen Vertragsbedingungen näher spezifizierten Wartungsleistungen. Art und Umfang der Wartungsleistung sowie die vertragsgegenständliche Hardware ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Die Spezifikation aus den Leistungsscheinen geht als Individualvereinbarung diesen Vertragsbedingungen vor.

Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Auftragnehmer kostenpflichtige Schulungen der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hinblick auf den Einsatz der beim Auftraggeber eingesetzten Hardwarekomponenten durch.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal. Der Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftragnehmer gestattet.

(3) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten – Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, sofern und soweit nicht im Leistungsschein     etwas anderes geregelt ist. Für außerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen kann der Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung verlangen; dies gilt auch für Leistungen, die von der vertraglich vereinbarten Wartungspauschale erfasst sind. Erforderliche Termine werden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgestimmt.

(4) Die Vertragsgeräte befinden sich an den im Leistungsschein aufgeführten Standorten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Umsetzung eines Vertragsgeräts an einen Standort unverzüglich mitteilen. Soweit die Umsetzung eines Vertragsgeräts Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

(5) Auf Wunsch des Auftragnehmers bietet der Auftraggeber den Anschluss des Auftraggebers an die Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen an. Die für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt ebenso nach Maßgabe der Vorschriften dieser Vertragsbedingungen.

(6) Der Auftragnehmer hat ausgewechselte Komponenten zu entsorgen oder zu verwerten. Soweit sich auf ausgetauschten Komponenten Daten befinden, gewährleistet der Auftragnehmer – sofern keine andere Weisung oder Vereinbarung vorliegt – eine datenschutzkonforme Entsorgung mindestens nach Schutzklasse 2 und Sicherheitsstufe 3 gemäß DIN 66399. Vor der Entsorgung von Daten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Den mit der Datenversorgung verbundenen Aufwand kann der Auftragnehmer gesondert vergütet verlangen. Vor dem Abtransport hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, nicht vom Vertrag erfasste Teile und Anbauten zu entfernen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers, die neu eingebauten in das Eigentum des Auftraggebers über.

§ 2      Instandhaltung

(1) Der Auftragnehmer erbringt gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien alle Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Vertragsgeräte zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur gewöhnlichen Verwendung dienen.

(2) Soweit keine herstellerspezifischen Vorgaben für die Instandhaltung der Vertragsgeräte bestehen oder vom Auftragnehmer von den herstellerspezifischen Vorgaben abweichende Instandhaltungsleistungen zu erbringen sind, ergeben sich die vom Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltung zu erbringenden Leistungen aus demLeistungsschein.

(3) Soweit Instandhaltungsleistungen dazu führen, dass ein Vertragsgerät vorübergehend nicht genutzt werden kann, ist dies mit dem Auftraggeber zuvor abzustimmen.

§ 3      Instandsetzung

(1) Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt der Auftragnehmer innerhalb der im Leistungsschein näher definierten Servicezeiten mit der Beseitigung der Störung. Der Zeitraum zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung beim Auftragnehmer und der Mitteilung der weiteren Vorgehensweise durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ist die „Reaktionszeit“. Der Auftragnehmer wird die Störung unter Berücksichtigung der jeweiligen Reaktionszeit innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen („Wiederinbetriebnahmezeit“).

(2) Die Reaktionszeiten richten sich nach dem Grad der Störung und bestimmen sich wie folgt, sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist:

StörungsklasseKennzeichenReaktionszeit
1: betriebsverhindernde StörungEine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung eines Vertragsgeräts unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.4 h
2: betriebsbehindernde StörungEine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung eines Vertragsgeräts erheblich eingeschränkt ist.8 h
3: leichte StörungEine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung eines Vertragsgeräts ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.1 Werktag

(3) Die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse erfolgt einvernehmlich. Können sich die Vertragsparteien nicht unverzüglich einigen, ist die Zuordnung durch den Auftragnehmer maßgeblich.

(4) Die Berechnung der Reaktionszeiten erfolgt ab Eingang einer Störungsmeldung ausschließlich innerhalb der Servicezeiten.

(5) Die Beseitigung der Störung erfolgt seitens des Auftragnehmers innerhalb angemessener Zeit („Wiederinbetriebnahmezeit“).Diese richtet sich u.a. nach Art und Umfang der Störung. Sobald der Auftragnehmer hierzu eine Aussage treffen kann, wird er den Auftraggeber darüber informieren.

§ 4      Service Desk

(1) Im Rahmen der Servicezeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Hotline zur Entgegennahme von Störungsmeldungen und Behebung einfacher Störungen zur Verfügung. Näheres hierzu ist im Leistungsschein definiert. Zur Abgabe von Störungen sind nur die hierfür auf Seiten des Auftraggebers autorisierten Personen berechtigt.

(2) Störungen können telefonisch unter der Rufnummer 0361-43056822 und/oder per E-Mail an die Adresse support@lae-edv.de und/oder über das LEA Ticketsystem unter https://helpdesk.lae-edv.de gemeldet werden, sofern sich nicht aus dem Leistungsschein etwas anderes ergibt.

(3) Die Servicezeiten ergeben sich ebenfalls aus dem Leistungsschein.

§ 5      Service Levels

(1) Bei der Reaktions- und Wiederinbetriebnahmezeit gemäß § 4, der Erreichbarkeit des Service Desk gemäß § 5 handelt es sich jeweils um qualitative Leistungsparameter („Service Levels“), welche im Leistungsschein näher ausgestaltet sind.

Diese stellen keine verschuldensunabhängige Garantiezusage des Auftragnehmers da.

(2) Der Auftragnehmer wird entsprechende Maßnahmen durchführen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Service Levels erforderlich sind.

(3) Beim proaktiven Health Check / Monitoring wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber monatliche Reports über den Health Status aus dem Monitoring zur Verfügung stellen.

§ 6      Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen. Der Auftraggeber wird insbesondere folgende Leistungen erbringen:

a)    Der Auftraggeber wird (einen) Verantwortliche(n) und (einen) Stellvertreter benennen, die als Ansprechpartner für die Durchführung dieser Vertragsbedingungen dienen. Zur Abgabe von Störungsmeldungen sind nur der Ansprechpartner und sein Stellvertreter berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den/die Verantwortlichen jederzeit zu ändern. In diesem Fall wird er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich unterrichten.

b)    Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Störungen unverzüglich informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die aufgetretene Störung so präzise wie möglich unter Angabe der ihm bekannten und für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu beschreiben.

c)    Der Auftraggeber ist für eine angemessene Sicherung des von den Leistungen des Auftragnehmers betroffenen Datenbestands verantwortlich.

d)    Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre – auch die Verträge mit Herstellern – zur Verfügung stellen. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen haben, bspw. Änderungen der Betriebsbedingungen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitteilen.

f)     Der Auftraggeber wird den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen sowie die erforderlichen Passwörter zur Verfügung stellen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und/oder etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit zur Erbringung der Leistung erforderlich.

g)    Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor Ort die Zufahrts, Zugangs-, Be- und Entlademöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Gebäude, in denen die Ausführung der Tätigkeiten erfolgen soll, sicherstellen und ggf. erforderliche Einfahrtgenehmigungen erteilen.  im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung stellen.

h)  Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers während des Betriebs angemessene Arbeitsräume – sofern notwendig – einschließlich Telefonanschluss für die Arbeiten, die beim Auftraggeber vor Ort erforderlich sind, bereit stellen.

(2) Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Auftraggeber unter Zugrundelegung der vereinbarten allgemeinen Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 7      Vergütung, Fälligkeit

(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind vom Auftraggeber monatlich in Höhe der vereinbarten Wartungspauschale zu vergüten. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft diese Leistungen vom Auftragnehmer in Anspruch genommen werden.

Die Wartungspauschale beinhaltet nicht die Beseitigung von Störungen, soweit diese durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Auftraggeber nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden. Die Beseitigung derartiger Störungen wird vom Auftraggeber gesondert unter Zugrundelegung der im Leistungsschein  vereinbarten Tages-/Stundensätze vergütet.

(2) Verbrauchs-, Ersatz- und Verschleißteile sind in der Wartungspauschale nicht enthalten und werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers gesondert berechnet.

(3) Reisekosten bzw. Nebenkosten werden gesondert vergütet; sie sind nicht durch die Wartungspauschale abgedeckt.

(4) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zahlbar.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung mit einer Frist von drei (3) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahrs angemessen zu ändern, wenn sich die die Leistungserbringung beeinflussenden Kostenfaktoren ändern. Die Änderung ist in Textform (per E-Mail) anzuzeigen und erstmals zulässig mit Wirkung zu Beginn des zweiten (2.) Vertragsjahrs. Eine Erhöhung muss angemessen sein und darf maximal 10 %, bezogen jeweils auf die Wartungspauschale und die Tages-/Stundensätze, betragen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

§ 8      Abnahme, Betriebsbereitschaft, Dokumentation

(1) Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, unterliegen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen keiner Abnahme. Soweit es im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu Änderungen oder sonstigen Maßnahmen (z. B. Eingriffen, Installationen) an den Vertragsgeräten kommt, testet der Auftragnehmer nach Abschluss der jeweiligen Leistung die Betriebsbereitschaft der betreffenden Vertragsgeräte und erklärt gegenüber dem  Ansprechpartner des Auftraggebers die Betriebsbereitschaft. Die Erklärung der Betriebsbereitschaft tritt an die Stelle der Abnahmeerklärung. Der Auftraggeber kann die Vorlage von angemessenen Nachweisen für die Durchführung von Tests verlangen.

(2) Der Auftraggeber wird die von ihm zu erbringenden Leistungen dokumentieren.

Alle geistigen Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erstellenden Dokumentationen gehen mit ihrer Entstehung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit unwiderruflich für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten das ausschließliche zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung dieser Dokumentationen ein. Soweit den vom Auftragnehmer zu erstellenden Dokumentationen allgemeine, nicht auftraggeberspezifische Materialien zugrunde liegen, die schutzfähig sind und bereits bei Abschluss dieser Vertragsbedingungen bestanden bzw. danach vom Auftragnehmer unabhängig von diesem Vertrag entwickelt werden, gilt die vorstehende Rechtseinräumung mit der Maßgabe, dass sie nicht ausschließlich und nicht übertragbar ist.

(3) Soweit der Auftragnehmer Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbringt, sind diese Leistungen in Form von Arbeitsnachweisen zu dokumentieren, die vom Auftraggeber freizuzeichnen sind.

§ 9      Mangelhafte Leistungen

(1) Der Auftraggeber hat in Bezug auf alle Leistungen des Auftragnehmers in Zusammenhang mit IT-Wartung eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

(2) Der Auftragnehmer ist zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber vertragsgemäß zu erbringen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Frist setzen. Handelt es sich bei der betroffenen Leistung um eine Leistung mit primär dienstvertraglichem Charakter, besteht die vorstehende Verpflichtung des Auftragnehmers nicht, soweit er die mangelhafte Leistung nicht zu vertreten hat.

(3) Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung gemäß vorstehendem Absatz 2 nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel selber beheben oder durch einen Dritten beheben lassen.

(4) Ggf. weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers, bleiben unberührt. An die Stelle eines ggf. bestehenden Rücktrittsrechts tritt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

§ 10    Haftung

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien für Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(4) Im Fall des Absatzes (3) gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden für jeden einzelnen Schadensfall einen Betrag von EUR 2.500 und für jedes Vertragsjahr einen Betrag von EUR 10.000 nicht überschreitet.

(5) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

(6) Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11    Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien werden über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei sowie an eingesetzte Subunternehmer ist nur zulässig, sofern die Weitergabe der betreffenden Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den jeweiligen Mitarbeiter oder Subunternehmer erforderlich ist.

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG), die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form, und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.

Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) eine Vertragspartei von Dritten, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, (b) eine Vertragspartei ohne Rückgriff auf oder unter Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder wurden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff durch geeignete Vertraulichkeitsmaßnahmen zu schützen und mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

(4) Ist eine Vertragspartei aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme, bspw. aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung, zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, als die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden hoheitlichen Maßnahme erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die Vertragspartei, die Adressat der hoheitlichen Maßnahme ist, verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung in Textform (per E-Mail) unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Eine Ausnahme der Informationspflicht gegenüber dem Vertragspartner gilt nur, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung im öffentlichen Interesse verbietet.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet ggf. weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.

(6) Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten.

§ 12    Laufzeit/Kündigung

(1) Die vertragliche Zusammenarbeit beginnt mit wirksamer Auftragserteilung. Sofern im Leistungsschein nicht anders geregelt, haben IT-Wartungsverträge eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren und verlängern er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums von einer der Parteien gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn die Service Levels in einem nicht nur unerheblichen Umfang wiederholt nicht eingehalten werden.

Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber sich mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Wartungspauschalen in Verzug befindet.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 13    Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der IT-Wartung ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann ist – Erfurt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail).

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand: 01.12.2023